Satzung des Kamani e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen KAMANI e.V.
(2) Er hat den Sitz in Karlsruhe
(3) Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Karlsruhe ist anzustreben.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Heranführung an fernöstliche, speziell japanische Kultur mit Schwerpunkt Medienkultur. Die Völkerverständigung soll durch Begegnungen von Jugendlichen und Erwachsenen mit diesen Medien, mit Bräuchen aus diesen Kulturkreisen bis hin zu gemeinsamen Reisen gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige monatliche Treffen, durch gemeinsame Exkurse zu Ausstellungen und Veranstaltungen, durch gemeinsame außerordentliche Veranstaltungen mit anderen Vereinen und Gruppen ähnlicher oder gleicher Zielsetzung. Durch diese Aktivitäten sollen insbesondere junge Menschen angesprochen werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 2 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 5 Beiträge und Gebühren

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Es gibt folgende Formen der ordentlichen Mitgliedschaft
a) Erwerbstätige ab dem 18. Lebensjahr
b ) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Schüler, Studenten, Azubis
d) Rentner und Pensionäre
e) Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger
f) Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung ab einem Behinderungsgrad ab 50% und/oder am zweiten Arbeitsmarkt Tätige
g) Ehrenmitglieder
Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.

(3) Die Höhe dieser Beiträge, sowie die Fälligkeiten und Weise der Zahlung regelt eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Veröffentlichung auf der Vereins-Webseite, sowie per E-Mail bekannt gegeben. Diese kann auf Nachfrage auch vom Vorstand angefordert werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
B) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r (zugleichStellvertretende/r Vorsitzende/r) und Kassenwart. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlichund außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er zum An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren gewählt.Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Interessen des Vereins zu vertreten.
(4) Vorstandssitzungen finden auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes aber mindestens 1 mal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich per E-mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(7) Intern ist vereinbart, dass über Konten des Vereins nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 15 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
B) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Wunsch zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ende der Satzung

Satzung als PDF.